Zurück

Insolvenz verstehen: Die Grundlagen eines Insolvenzverfahrens für Unternehmen

25.04.2024

Unter Insolvenz versteht man die Situation in der ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die Schuldnerin bzw. der Schuldner nicht mehr alle fälligen Zahlungen bezahlen kann. Kann die Schuldnerin oder der Schuldner einzelne Rechnungen noch ganz oder teilweise bezahlen, ändert das nichts an seiner Zahlungsunfähigkeit. Unter der Überschuldung versteht man die Tatsache, dass die Verbindlichkeiten (= Schulden) höher als das Vermögen sind und eine Fortbestehensprognose negativ ausfällt. Bei einer Fortbestehungsprognose wird die Wahrscheinlichkeit einer Zahlungsunfähigkeit und damit die Liquidation geprüft. Bei Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens notwendig.

Wann muss das Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Unternehmen müssen innerhalb von 60 Tagen ab Eintritt der Insolvenz einen Insolvenzantrag bei Gericht (Landesgericht, in dessen Sprengel der Sitz des Unternehmens liegt) stellen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird in der Insolvenzdatei mittels Edikts veröffentlicht und sofern das Unternehmen im Firmenbuch eingetragen ist, wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch dort eingetragen. Die Einsichtnahme in die Insolvenzdatei ist online kostenlos und für jede und jeden möglich.

Der Insolvenzantrag kann entweder schriftlich eingereicht oder mündlich vor Gericht zu Protokoll gegeben werden. Folgende Personen sind verpflichtet, den Insolvenzantrag zu stellen:

  • Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmen
  • Unbeschränkt haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft (OG) oder Kommanditgesellschaft (KG)
  • Die Geschäftsführung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Der Vorstand einer Aktiengesellschaft (AG)

Für Gläubigerinnen und Gläubiger gibt es die Möglichkeit, freiwillig einen Insolvenzantrag zu stellen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass das Gericht von ihnen einen Kostenvorschuss verlangen kann, sofern kein kostendeckendes Vermögen beim Unternehmen vorhanden ist.

Die Kosten eines Insolvenzverfahrens

Bei jedem Insolvenzverfahren sind die Kosten unterschiedlich hoch. Es kommt hierbei unter anderem auf die Höhe der Schulden und dem Erlös, der beim Verkauf des Unternehmensvermögens erzielt werden kann, an. Um ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, muss genügend Vermögen vorhanden sein, um zumindest die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens bezahlen zu können. Die Anlaufkosten sind jene Kosten, die notwendig sind, um einen Überblick über die Vermögenslage der Schuldnerin oder des Schuldners zu gewinnen. Das sind die Kosten für die Insolvenzverwalterin oder den Insolvenzverwalter und allfällige Schätzungskosten.

Die Möglichkeit des außergerichtlichen Vergleichs

In den 60 Tagen zwischen Eintritt der Insolvenz und der verpflichtenden Insolvenzeröffnung besteht die Möglichkeit, eine Einigung zwischen der Schuldnerin bzw. den Schuldner und den Gläubigerinnen und Gläubigern zu erreichen, ohne dass das Gericht eingeschaltet wird. Rechtlich gesehen handelt es sich hierbei um einen privatrechtlichen Vertrag zwischen den Parteien. Der außergerichtliche Vergleich hat den Vorteil, dass die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens nicht veröffentlicht wird und keine Gerichtskosten anfallen.

Welche Arten von Insolvenzverfahren kommen in Frage?

Unterschieden wird zwischen dem Konkursverfahren und dem Sanierungsverfahren. Als ehemalige Unternehmerin bzw. ehemaliger Unternehmer kann außerdem als überschuldete Privatperson der Privatkonkurs angemeldet werden. Das Sanierungsverfahren zielt auf die Sanierung und die darauffolgende Fortführung des Unternehmens ab. Für dieses müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Liegen diese nicht vor, kommt es zum Konkursverfahren.

So behalten Sie den Überblick

Mit der Benachrichtigungsfunktion von wirtschaft.at erhalten auch zu Insolvenzen Updates direkt in Ihr Postfach. Einen kurzen Überblick der Funktion finden Sie in diesem Beitrag.

Zurück