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Transparenz im Unternehmenswesen: Das Register der Wirtschaftlichen Eigentümer erklärt

07.10.2024

Um Terrorismusfinanzierung und Geldwäscherei zu verhindern, wurde das Register der wirtschaftlichen Eigentümer eingerichtet. Dieses beinhaltet die Daten der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts.

Wirtschaftliche Eigentümer sind per Definition „alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht“.  Nicht Meldeverpflichtet sind unter anderem ins Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer. Indem sich wirtschaftliche Eigentümer identifizieren, soll es kriminellen Personen und Organisationen erschwert werden, mit illegal erworbenem Vermögen am realen Wirtschaftsleben teilzunehmen.

Meldepflicht der Rechtsträger

Unter Rechtsträger versteht man im Zusammenhang mit dem wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) die im Gesetz aufgezählten Gesellschaften und juristischen Personen mit Sitz im Inland sowie Trusts bzw. trustähnliche Vereinbarungen. Dazu zählen beispielsweise Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, Sparkassen und Stiftungen. All diese Rechtsträger sind grundsätzlich dazu verpflichtet, ihre wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen und dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu melden.

Die Meldung kann entweder persönlich über das Unternehmensserviceportal (USP) oder durch eine berufsmäßige Parteienvertreterin oder einen berufsmäßigen Parteienvertreter vorgenommen werden. Neu gegründete Rechtsträger müssen innerhalb von vier Wochen, nach der Eintragung in das entsprechende Stammregister (z.B. Firmenbuch) die Meldung ans Register der wirtschaftlichen Eigentümer erstatten. Vom zuständigen Finanzamt wird automationsunterstützt ein Zwangsstrafverfahren eingeleitet, wenn diese Frist versäumt wurde.

Um die Meldung möglichst unkompliziert zu gestalten, wurde ein automatischer Abgleich mit dem zentralen Melderegister sowie dem Firmenbuch, Vereinsregister und Ergänzungsregister in die Meldeformulare integriert. Bei Personen mit gemeldetem Hauptwohnsitz im Inland müssen beispielsweise nur der Vorname, der Familienname und das Geburtsdatum in das Meldeformular eingetragen werden.

Befreiung von der Meldepflicht

Von der Meldepflicht befreit sind Organisationen, deren wirtschaftlichen Eigentümer bereits im jeweiligen Stammregister (z.B. Firmenbuch) eingetragen sind. Zum Beispiel sind OGs, KGs und GmbHs, deren Gesellschafterinnen und Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen sind, sowie Vereine gemäß Vereinsgesetz von der Meldepflicht ausgenommen. Allerdings muss beachtet werden, dass trotzdem eine Meldung erforderlich ist, wenn eine andere natürliche Person als wirtschaftliche Eigentümerin gilt, etwa durch einen Treuhandvertrag.

Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer

Personen und Organisationen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, dürfen Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nehmen. Das berechtigte Interesse muss im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung stehen oder der Durchführung von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen. Für das eigene Unternehmen können Rechtsträger Auszüge nur über das USP beantragen.

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