Wissenswertes über das Grundbuch – Allgemeines
Das Grundbuch ist für die Immobilienwirtschaft ein wichtiges Instrument, da es Sicherheit und Transparenz bietet. Es zeigt neben den Eigentumsverhältnissen an Grundstücken und Immobilien auch alle damit verbundenen dinglichen Rechte und Belastungen an. Dingliche Rechte sind gegenüber jeder und jedem wirksam, wie zum Beispiel das Eigentum, das Baurecht, oder das Pfandrecht). Außerdem können diverse Anmerkungen (z.B. ein Konkurs, oder die Rangordnung) vorgenommen werden.
Wie ist das Grundbuch eingeteilt?
Das Grundbuch besteht aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung. Das Hauptbuch ist das eigentliche Grundbuch. In diesem werden die Grundbuchseintragungen vorgenommen. Für jede Liegenschaft gibt es eine sogenannte Einlage. Diese besteht aus drei Blättern:
- A-Blatt – Gutsbestandsblatt
Dieses besteht wiederum aus zwei Teilen. Im A1-Blatt befinden sich alle zur Liegenschaft gehörenden Grundstücke inklusiver Grundstücksnummern. Im A2-Blatt sind alle mit dem Eigentum an Grundstücken verbundenen Rechte (z.B. das Recht des Zugangs zum Grundstück über das Nachbarsgrundstück) oder öffentlich-rechtliche Beschränkungen enthalten. - B-Blatt – Eigentumsblatt
Hier sind alle Eigentümerinnen und Eigentümer eingetragen, inklusive der Größe ihres jeweiligen Anteils in Form einer Bruchzahl und gegebenenfalls die Eigentümerinnen oder Eigentümer des Miteigentumanteils. Es wird außerdem die Urkunde angeführt, die für den Eigentumserwerb grundlegend war (z.B. ein Kaufvertrag). Die Urkunde selbst, wird in der Urkundensammlung des Grundbuchs verwahrt. - C-Blatt – Lastenblatt
Im dritten Blatt sind alle mit dem Eigentum an den Liegenschaftsanteilen verbundenen Belastungen aufgelistet. Dies kann zum Beispiel ein Pfandrecht für einen noch aufrechten Kredit sein oder auch das Baurecht (das Recht ein eigenes Bauwerk auf fremden Grund zu erstellen oder zu haben).
Welche Eintragungen können ins Grundbuch vorgenommen werden?
Im Grundbuch gilt das Prinzip: Wer zuerst kommt, hat das stärkste Recht. Das bedeutet, dass beispielsweise ein Pfandrecht, welches an 1. Stelle eingetragen ist für Gläubigerinnen und Gläubiger besser abgesichert ist als eines das an 2. oder späterer Stelle steht. Es werden drei Eintragungsarten im Grundbuch unterschieden:
- Einverleibungen bzw. Löschung
Durch die Einverleibung (Eintragung) geht ein bestimmtes Recht ohne weitere Bedingungen auf eine Person über. Das kann zum Beispiel das Eigentumsrecht an einer Wohnung sein, das Pfandrecht, oder eine Dienstbarkeit (Servitut), aber auch die Löschung dieser Rechte. - Vormerkungen
Die Vormerkung im Grundbuch ermöglicht einen bedingten Rechtserwerb oder Rechtsverlust, der erst nach Erfüllung bestimmter Bedingungen wirksam wird. Durch die Vormerkung kann die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren bzw. seinen Rang absichern. - Anmerkungen
Die Anmerkungen dienen der Ersichtlichmachung gewisser Umstände. Durch diese werden beispielsweise die Rangordnungen, die Konkurseröffnung oder auch Streitanmeldung der Klage im Grundbuch vermerkt. Die Anmerkung im Grundbuch erfüllt den Zweck den guten Glauben einer potenziellen Rechtserwerberin oder eines potenziellen Rechtserwerbers zu stören. Dadurch kann sie/er sich nicht darauf berufen, die Umstände nicht gekannt zu haben.
Die Ersichtlichmachung dient auch der Anzeige von rechtserheblichen Umständen. Das sind zum Beispiel öffentlich-rechtliche Beschränkungen wie Gefahrenzonen oder die Bauplatzeigenschaft eines Grundstücks.
Einsichtnahme in das Grundbuch
Das Grundbuch wird elektronisch von den Bezirksgerichten geführt. Jede Person kann gegen eine Gebühr Einsicht in das Grundbuch nehmen. Dies kann vor Ort bei Gericht, bei Notaren oder über das Internet geschehen, beispielsweise über unsere Partnerplattform auszug.at.
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