KUAG Kunststoff-Maschinen- und Anlagenbau GmbH in Liquidation (FN 260571v)

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Status
Gelöscht mit 09.05.2020
Firmenbuchnummer
260571v
Firmenwortlaut

27.02.2019

KUAG Kunststoff-Maschinen- und Anlagenbau GmbH in LiquidationNamensänderung
KUAG Kunststoff-Maschinen- und Anlagenbau GmbH in LiquidationNamensänderung

12.08.2005

KUAG Kunststoff-Maschinen- und Anlagenbau GmbHNamensänderung
KUAG Kunststoff-Maschinen- und Anlagenbau GmbHNamensänderung

12.12.2024

Wortlaut AGNamensänderung
Wortlaut AGNamensänderung
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Eintragungsdatum
01.04.2005
Rechtsform
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Stammkapital
EUR 35.000
Stichtag Jahresabschluss
31.03.
GLN
9110016779119
Geschäftszweige
Kunststoff Maschinen- und Anlagenbau
Vertretungsbefugnis
Die Gesellschaft wird, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen von ihnen gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.Die Generalversammlung kann, auch wenn mehrere Geschäfts führer bestellt sind, einzelnen von ihnen selbständige Vertretungsbefugnis erteilen.
Sitz
Pucking
Adresse
Personen

Aktuell, seit 09.05.2020

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KUAG Kunststoff-Maschinen- und Anlagenbau GmbH in Liquidation
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Rechtstatsachen
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    Insolvenzverfahren
  • Konkursverfahren

    Quelle: Bundesministerium für Justiz
    Aktenzeichen: 458 017 S 00109/16
    Gericht: LG Linz
    Bekannt gemacht am26.03.2024
    Beschluss vom26.03.2024
    FirmenbuchnummerFN 260571v
    SchuldnerKUAG Kunststoff-Maschinen- und Anlagenbau GmbH Hobelweg 15 4055 Pucking FN 260571v
    Text1. Gemäß § 138/2 IO wird hinsichtlich nachgenannten Vermögens ein Nachtragsverteilungsverfahren eingeleitet und RA Dr. Gerhard Rothner wieder als Insolvenzverwalter eingesetzt: Zur nachträglichen Verteilung gelangt ein Betrag von EUR 373.500,00 (freigewordene Sicherstellungen betreffend Gläubiger FA 54 (Raiffeisenlandesbank Oberösterreich) und FA 68 (Republik Österreich). 2. Der vom Insolvenzverwalter vorgelegte Nachtragsverteilungsentwurf vom 20.03.2024 (ON 36) mit einer Quote von 13,5 % (unter Berücksichtigung der Bagatellgrenze gem. § 138 Abs 4 IO) wird genehmigt.
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