König GmbH (FN 059623g)
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- Status
- Aktiv
- Firmenbuchnummer
- 059623g
- Firmenwortlaut
- Eintragungsdatum
- 09.11.1993
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Stammkapital
- EUR 50.000
- Stichtag Jahresabschluss
- 31.12.
- Geschäftszweig
- Keine Angabe
- Vertretungsbefugnis
- Sind zwei Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Gesamtprokuristen vertreten.
- Sitz
- Rankweil
- Personen
Aktuell, seit 28.06.2024
- Netzwerk
Aktuell, seit 04.12.2024
Eigentümer:innen© wirtschaft.atKönig GmbH© wirtschaft.at- Aufsichtsrat
Aktuell, seit 12.12.2024
Seit dem 12.12.2024 existieren in diesem Bereich keine aktiven Funktionen.
- Rechtstatsachen
- Insolvenzverfahren
Konkursverfahren
Bekannt gemacht am 23.02.2025 Beschluss vom 23.02.2025 Tagsatzung Datum: 15.05.2025 um: 09.35 Uhr Ort: Verhandlungssaal 123/I. Stock 1. Zur Verteilung des Sondermasseerlöses hinsichtlich des Verkaufes der wertpapiergedeckten Rückstellungen für die Betriebspensionsansprüche der PensionistenIsolde Stelzl, Karlheinz Langner und Stefanie König, wird analog der Bestimmungen der §§ 209 ff EO die Verteilungstagsatzung anberaumt. 2. Die mit ihren Ansprüchen auf den Verwertungserlös gewiesenen Personen sind angehalten, eine Forderungsanmeldung entsprechend den Bestimmungen der §§ 210 ff EO bis spätestens 14 Tage vor der Tagsatzung beim Landesgericht Feldkirch einzubringen und die zum Nachweis ihrer Ansprüche an Kapital, Zinsen, wiederkehrende Leistungen, Kosten und sonstige Nebenforderungen dienenden Urkunden, soweit sich diese nicht schon im Insolvenzakt befinden, vorzulegen, widrigenfalls ihre Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt würden, als sie sich aus dem Grundbuch als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet ergeben. Auch der Nachweis der Identität zwischen der pfandrechtlich sichergestellten mit der angemeldeten Forderung ist zu erbringen. Ist zur Sicherstellung ihrer Forderung eine Höchstbetragshypothek eingetragen, müssen sie den von ihnen geforderten Betrag angeben. 3. Forderungen, die nach Ablauf der zu Punkt 2. genannten Frist, spätestens aber bei der Tagsatzung angemeldet werden, sind bei der Verteilung zu berücksichtigen. Muss aufgrund der verspäteten Anmeldung die Verhandlung erstreckt werden, so hat das Gericht nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) die Kosten jedes zu verständigenden und bei der erstreckten Tagsatzung anwesenden Beteiligten für die Teilnahme an der erstreckten Verhandlung festzusetzen und deren Bezahlung dem säumigen Gläubiger aufzuerlegen. Wenn ein Beteiligter durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, sind die Kosten nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz zu bemessen. Nach Beendigung der Verteilungstagsatzung kann die Anmeldung nicht ergänzt werden.
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