Marinomed Biotech AG (FN 276819m)
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- Status
- Aktiv
- Firmenbuchnummer
- 276819m
- Firmenwortlaut
- Eintragungsdatum
- 11.04.2006
- Rechtsform
- Aktiengesellschaft
- Aktie
- 1.694.583 Stückaktien
- Stammkapital
- EUR 1.694.583
- Stichtag Jahresabschluss
- 31.12.
- GLN
- 9110016937366
- Geschäftszweig
- Keine Angabe
- Vertretungsbefugnis
- Die Gesellschaft wird, wenn mehrere Vorstandsmitglieder bestellt sind, durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch eines von ihnen gemeinsam mit einer/einem Gesamtprokuristin/Gesamtprokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelnen Vorstandsmitgliedern selbständige Vertretungsbefugnis erteilen.
- Webseite
- Sitz
- Korneuburg
- Personen
Aktuell, seit 20.08.2024
- Netzwerk
Aktuell, seit 03.08.2019
© wirtschaft.atMarinomed Biotech AG© wirtschaft.atBeteiligungen- Aufsichtsrat
Aktuell, seit 28.09.2024
- Rechtstatsachen
- Insolvenzverfahren
Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung
Bekannt gemacht am 17.11.2024 Beschluss vom 13.11.2024 Sanierungsplan Der Sanierungsplan wurde angenommen. Wesentlicher Inhalt: 1) Die bevorrechteten Forderungen werden durch den Sanierungsplan weiterhin nicht berührt und nach dem ihnen gesetzlich zustehenden Prioritätsrecht voll befriedigt. 2) Alle sonstigen Insolvenzgläubiger erhalten eine 30%ige Quote, zahlbar wie folgt: a. 5% Barquote fällig binnen 14 Tagen nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans, b. weitere je 5% binnen 6, 12 und 18 Monaten, sowie 10% binnen 24 Monaten ab Annahme des Sanierungsplans, nicht jedoch vor rechtskräftiger Insolvenzaufhebung. 3) Bestätigungsvoraussetzung ist, dass bis längstens 16.12.2024 der Erlag des Erfordernisses für die Barquote und die Masse- und Verfahrenskosten beim Insolvenzverwalter erfolgt. Als weitere Bestätigungsvoraussetzung gem. § 152 Abs 1 Zi 3 IO wird eine Rückstehenserklärung der European Investment Bank (Luxembourg) hinsichtlich der Barquote vereinbart. Die Rückstehenserklärung der European Investment Bank muss bis 16.12.2024 beim Insolvenzverwalter schriftlich oder per E-Mail eingegangen sein. 4) Die Schuldnerin verpflichtet sich, die Zahlungen eines Erwerbers des Geschäftsbereichs "Carragelose" (beinhaltet die Patente Nr. WO208067982, WO2009027057, WO2010000437, WO20151104429, WO2017009351, alle damit zusammenhängenden internationalen Patente, sowie laufende Anmeldungen und damit in Zusammenhang stehende Lizenz und Vertriebslizenzverträge), welche den Betrag von EUR 18 Mio. überschreiten und bei der Schuldnerin einlangen bis längstens 14.11.2026 an die Gläubiger als zusätzliche Quote von bis zu 7% ihrer Forderungen zu den angebotenen 30% ("Superquote") auszuschütten. Die Schuldnerin unterwirft sich zur Erfüllung der Superquote der Überwachung durch RA Dr. Mag. Ulla Reisch, Landstr.Hauptstr. 1a, Ebene 07, Top 09, 1030 Wien, als Treuhänderin der Gläubiger gem. §§ 157 bis 157f IO. Die Entlohnung der Treuhänderin richtet sich nach § 157c IO. 5) Sämtliche sonstige Insolvenzgläubiger verzichten auf ihre, die 30%ige Quote übersteigenden Ansprüche (zuzüglich einer allfälligen Superquote gemäß Punkt 3.) und sind verpflichtet, der Schuldnerin gegen volle Bezahlung der in Punkt 2. festgesetzten Quote sämtliche von ihr akzeptierten Wechsel oder sonstigen Schuldurkunden im Original auszufolgen. Ein relatives Aufleben nach § 156a IO wird dadurch nicht ausgeschlossen. 6) Bei Wechselforderungen erfolgt die Auszahlung der 30%igen Quote (zuzüglich eine allfälligen Superquote gemäß Punkt 3.) gegen Rückstellung der Originalwechsel. Wenn die Originalwechsel noch die Unterschrift Dritter wechselrechtlich dem Gläubiger verpflichteter Personen tragen, entfällt die Rückstellung, jedoch ist auf diesen Originalwechseln ersichtlich zu machen, dass durch die Bezahlung der Quote der wechselrechtliche Anspruch gegen die Schuldnerin zur Gänze beglichen ist. 7) Die 30%ige Quote (zuzüglich einer allfälligen Superquote gemäß Punkt 3.), die auf die von der Schuldnerin bestrittenen Forderungen entfällt, wird durch gerichtlichen Erlag am Tag der Fälligkeit der einzelnen Quoten sichergestellt. Der sichergestellte Betrag wird frei, wenn der Anspruch nicht innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist geltend gemacht wird. 8) Die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und Absonderungsgläubiger werden, abgesehen der sich aus § 149 IO ergebenden Eingriffe, durch diesen Sanierungsplan nicht berührt. Schlussrechnung Die Schlussrechnung des Masseverwalters wird genehmigt.
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