GCA Steinbrunngasse 3400 Errichtung GmbH (FN 489750x)
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- Status
- Aktiv
- Firmenbuchnummer
- 489750x
- Firmenwortlaut
- Eintragungsdatum
- 20.04.2018
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Stammkapital
- EUR 35.000
- Stichtag Jahresabschluss
- 31.12.
- Geschäftszweige
- Ankauf, Entwicklung und Verkauf sowie sonstige Verwertung von Immobilien
- Sitz
- Wien
- Personen
Aktuell, seit 20.04.2018
- Netzwerk
Aktuell, seit 10.08.2019
Eigentümer:innen© wirtschaft.atGCA Steinbrunngasse 3400 Errichtung GmbH© wirtschaft.at- Rechtstatsachen
- Insolvenzverfahren
Konkursverfahren
Bekannt gemacht am 29.10.2024 Beschluss vom 29.10.2024 Eröffnung Beginn der Wirkungen der Eröffnung: 31.10.2024 Anmeldungsfrist: 26.12.2024 Firmenbuchnummer FN 489750x Hauptverfahren Es handelt sich um ein Hauptverfahren iSd EuInsVO. Masseverwalter STEGER Angela Dr. Rabensteig 1/10 1010 Wien Tel.: 01/423 00 70, Fax: 01/423 00 71 E-Mail: office@einfach-recht.at Masseverwalterstellvertreter ERLER Christoph Dr. Rabensteig 1/10 1010 Wien Tel.: 01/423 00 70, Fax: 01/423 00 71 E-Mail: office@einfach-recht.at Schuldner GCA Steinbrunngasse 3400 Errichtung GmbH Hauptstraße 1/1 2000 Stockerau FN 489750x Tagsatzung Datum: 09.01.2025 um: 12.15 Uhr Ort: Saal 9 1. Gläubigerversammlung Berichtstagsatzung Prüfungstagsatzung Text Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb dieser Frist anzumelden. Aussonderungsberechtigte und Absonderungsberechtigte an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion werden aufgefordert, ihre Aussonderungs- oder Absonderungsrechte innerhalb dieser Frist geltend zu machen. Gläubiger, die ihre Forderungen nach der Anmeldungsfrist anmelden, müssen zusätzlich EUR 50+Ust zahlen (es sei denn, eine frühere Anmeldung war dem betreffenden Gläubiger nicht möglich). Sie können früher geprüfte Forderungen nicht bestreiten und bleiben mit ihren Forderungen bei früheren Verteilungen unberücksichtigt (Belehrung § 74 Abs 2 Z10 IO). Zur ersten Gläubigerversammlung haben Gläubiger, wenn sie ihre Forderung noch nicht angemeldet haben, Belege für die Glaubhaftmachung ihrer Forderungen mitzubringen (§ 74 Abs 2 Z 7 IO). Das Insolvenzverfahren ist mit Beginn des Tages, der auf den Tag der Bekanntmachung in der Insolvenzdatei (www.edikte.justiz.gv.at) folgt, wirksam eröffnet. Rechtsmittelbelehrung Eröffnungsbeschluss EuInsVO Gegen den Eröffnungsbeschluss können Sie Rekurs an das Oberlandesgericht Wien erheben, müssen ihn aber beim Landesgericht Korneuburg einbringen. Die Frist zur Einbringung des Rekurses beträgt 14 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag zu laufen, unabhängig davon ob und wann die individuelle Zustellung des Beschlusses erfolgt. Zustellung Den Gläubigern wird durch öffentliche Bekanntmachung in der Insolvenzdatei zugestellt werden.