H. Wolf GmbH (FN 490693h)
Für dieses Unternehmen gibt es einen Eintrag in der Insolvenzdatenbank. Klicken Sie hier, um Näheres zu erfahren.
- Status
- Aktiv
- Firmenbuchnummer
- 490693h
- Firmenwortlaut
- Eintragungsdatum
- 28.04.2018
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Stammkapital
- EUR 35.000
- Stichtag Jahresabschluss
- 31.12.
- GLN
- 9110026182442
- Geschäftszweige
- Dachdecker und Spengler und Kfz-Techniker
- Vertretungsbefugnis
- Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird deren Vertretungsberechtigung im Bestellungsbeschluss geregelt. Gemischte Vertretung möglich.
- Sitz
- Hohenems
- Personen
Aktuell, seit 13.12.2023
- Netzwerk
Aktuell, seit 15.10.2021
Eigentümer:innen© wirtschaft.atH. Wolf GmbH© wirtschaft.at- Rechtstatsachen
- Insolvenzverfahren
Konkursverfahren
Bekannt gemacht am 27.02.2024 Beschluss vom 27.02.2024 Tagsatzung Datum: 18.04.2024 um: 11.30 Uhr Ort: Verhandlungssaal 123/I. Stock Zur Verteilung des Sondermasseerlöses hinsichtlich der Veräußerung des Inventars der Schuldnerin wird analog der Bestimmungen der §§ 209 ff EO die Verteilungstagsatzung anberaumt. Die mit ihren Ansprüchen auf den Verwertungserlös gewiesenen Personen sind angehalten, eine Forderungsanmeldung entsprechend den Bestimmungen der §§ 210 ff EO bis spätestens 14 Tage vor der Tagsatzung beim Landesgericht Feldkirch einzubringen und die zum Nachweis ihrer Ansprüche an Kapital, Zinsen, wiederkehrende Leistungen, Kosten und sonstige Nebenforderungen dienenden Urkunden, soweit sich diese nicht schon im Insolvenzakt befinden, vorzulegen, widrigenfalls ihre Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt würden, als sie sich aus dem Grundbuch als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet ergeben. Auch der Nachweis der Identität zwischen der pfandrechtlich sichergestellten mit der angemeldeten Forderung ist zu erbringen. Ist zur Sicherstellung ihrer Forderung eine Höchstbetragshypothek eingetragen, müssen sie den von ihnen geforderten Betrag angeben. Forderungen, die nach Ablauf der zu Punkt 2. genannten Frist, spätestens aber bei der Tagsatzung angemeldet werden, sind bei der Verteilung zu berücksichtigen. Muss aufgrund der verspäteten Anmeldung die Verhandlung erstreckt werden, so hat das Gericht nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) die Kosten jedes zu verständigenden und bei der erstreckten Tagsatzung anwesenden Beteiligten für die Teilnahme an der erstreckten Verhandlung festzusetzen und deren Bezahlung dem säumigen Gläubiger aufzuerlegen. Wenn ein Beteiligter durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, sind die Kosten nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz zu bemessen. Nach Beendigung der Verteilungstagsatzung kann die Anmeldung nicht ergänzt werden.
- Unternehmen in der Nähe