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Status
Aktiv
Firmenbuchnummer
490693h
Firmenwortlaut

08.01.2020

H. Wolf GmbHNamensänderung
H. Wolf GmbHNamensänderung

28.04.2018

GHDach GmbHNamensänderung
GHDach GmbHNamensänderung
Eintragungsdatum
28.04.2018
Rechtsform
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Stammkapital
EUR 35.000
Stichtag Jahresabschluss
31.12.
GLN
9110026182442
Geschäftszweige
Dachdecker und Spengler und Kfz-Techniker
Vertretungsbefugnis
Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird deren Vertretungsberechtigung im Bestellungsbeschluss geregelt. Gemischte Vertretung möglich.
Sitz
Hohenems
Adresse
Netzwerk

Aktuell, seit 15.10.2021

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H. Wolf GmbH
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Rechtstatsachen
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    Insolvenzverfahren
  • Konkursverfahren

    Quelle: Bundesministerium für Justiz
    Aktenzeichen: 929 013 S 00043/23
    Gericht: LG Feldkirch
    Bekannt gemacht am27.02.2024
    Beschluss vom27.02.2024
    TagsatzungDatum: 18.04.2024 um: 11.30 Uhr Ort: Verhandlungssaal 123/I. Stock Zur Verteilung des Sondermasseerlöses hinsichtlich der Veräußerung des Inventars der Schuldnerin wird analog der Bestimmungen der §§ 209 ff EO die Verteilungstagsatzung anberaumt. Die mit ihren Ansprüchen auf den Verwertungserlös gewiesenen Personen sind angehalten, eine Forderungsanmeldung entsprechend den Bestimmungen der §§ 210 ff EO bis spätestens 14 Tage vor der Tagsatzung beim Landesgericht Feldkirch einzubringen und die zum Nachweis ihrer Ansprüche an Kapital, Zinsen, wiederkehrende Leistungen, Kosten und sonstige Nebenforderungen dienenden Urkunden, soweit sich diese nicht schon im Insolvenzakt befinden, vorzulegen, widrigenfalls ihre Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt würden, als sie sich aus dem Grundbuch als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet ergeben. Auch der Nachweis der Identität zwischen der pfandrechtlich sichergestellten mit der angemeldeten Forderung ist zu erbringen. Ist zur Sicherstellung ihrer Forderung eine Höchstbetragshypothek eingetragen, müssen sie den von ihnen geforderten Betrag angeben. Forderungen, die nach Ablauf der zu Punkt 2. genannten Frist, spätestens aber bei der Tagsatzung angemeldet werden, sind bei der Verteilung zu berücksichtigen. Muss aufgrund der verspäteten Anmeldung die Verhandlung erstreckt werden, so hat das Gericht nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) die Kosten jedes zu verständigenden und bei der erstreckten Tagsatzung anwesenden Beteiligten für die Teilnahme an der erstreckten Verhandlung festzusetzen und deren Bezahlung dem säumigen Gläubiger aufzuerlegen. Wenn ein Beteiligter durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, sind die Kosten nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz zu bemessen. Nach Beendigung der Verteilungstagsatzung kann die Anmeldung nicht ergänzt werden.
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