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Status
Aktiv
Firmenbuchnummer
540592p
Firmenwortlaut
PSP Project Solution Partner GmbH
Eintragungsdatum
08.10.2020
Rechtsform
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Stammkapital
EUR 35.000
Stichtag Jahresabschluss
31.12.
Geschäftszweige
Coaching, IT-Dienstleistungen, Trainings und Seminare
Vertretungsbefugnis
Die Gesellschaft wird, wenn mehrere Geschäftsführer/innen bestellt sind, durch zwei Geschäftsführer/innen gemeinsam oder durch eine/einen von ihnen gemeinsam mit einer/einem Gesamtprokuristin/Gesamtprokuristen vertreten. Die Generalversammlung kann, auch wenn mehrere Geschäftsführer/innen bestellt sind, einzelnen von ihnen selbständige Vertretungsbefugnis erteilen.
Sitz
Salzburg
Adresse
Personen
Netzwerk

Aktuell, seit 27.03.2021

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PSP Project Solution Partner GmbH
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Rechtstatsachen
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    Insolvenzverfahren
  • Konkursverfahren

    Quelle: Bundesministerium für Justiz
    Aktenzeichen: 569 071 S 00064/24
    Gericht: LG Salzburg
    Bekannt gemacht am04.09.2024
    Beschluss vom04.09.2024
    SchuldnerPSP Project Solution Partner GmbH Rosa-Hofmann-Straße 33 5020 Salzburg FN 540592p
    TextGegen den Beschluss vom 13.8.2024 (ON 14) ist ein Rekurs eingelangt. Dem Rekurs wird gemäß § 260 Abs 3 IO Folge gegeben. Der Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 13.August 2024, 71 S 64/24w-17 wird aufgehoben.
    MasseverwalterSCHUBECK Christian Dr. Petersbrunnstraße 19 5020 Salzburg Tel.: 0662/84 60 60, Fax: 0662/84 60 60-6 E-Mail: schubeck@law-firm.at
    EröffnungBeginn der Wirkungen der Eröffnung: 06.09.2024 Anmeldungsfrist: 13.11.2024
    HauptverfahrenEs handelt sich um ein Hauptverfahren iSd EuInsVO.
    TagsatzungDatum: 27.11.2024 um: 09.30 Uhr Ort: Verhandlungssaal 304,Rudolfsplatz 2,5020 Salzburg 1. Gläubigerversammlung Berichtstagsatzung Prüfungstagsatzung
  • Konkurseröffnungsverfahren

    Quelle: Bundesministerium für Justiz
    Aktenzeichen: 569 071 Se 00105/24
    Gericht: LG Salzburg
    Bekannt gemacht am04.09.2024
    Beschluss vom04.09.2024
    RekursGegen 13.8.2024 (ON 14) ist ein Rekurs eingelangt. Dem Rekurs wird gemäß § 260 Abs 3 IO Folge gegeben. Der Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 13.8.2024, 71 S 64/24w-14 wird aufgehoben.
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